Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit

Vortäuschen der  Arbeitsunfähigkeit

ABSATZ I


Auch beim Verdacht, Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit, "AU", "gelber Schein", durch Mitarbeiter von Firmen/ Unternehmen, wird die DWK-NRW Detektei in Weener, Landkreis Leer, Niedersachsen, bei vorliegendem berechtigtem Interesse seitens des Unternehmens beauftragt. Das Unternehmen legt gegenüber der Detektei bei der Auftragsvergabe ihr begründetes berechtigtes Interesse vor.
Zunächst werden dann Recherchen durchgeführt um ein mögliches Bewegungsbild des Mitarbeiters zu erstellen. Der Zeitraum der bestehenden Krankschreibung und eventuelle Äußerungen des Mitarbeiters hinsichtlich der aktuellen Krankheit werden mitgeteilt, so wie diese bekannt sind.
Im vorliegenden realen Fall äußerte der Mitarbeiter, dass er an einer Magen-, u. Darmerkrankung leide sowie erhebliche Rücken-, u. Knieschmerzen habe und nichts heben kann.
Der Ermittler trifft  an der Wohnanschrift des Mitarbeiters ein und verschafft sich ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten sowie dem Standort des Fahrzeuges des Mitarbeiters, soweit dies bekannt ist.
In den Nachmittagstunden hält dann das Fahrzeug des Mitarbeiters verkehrsbedingt etwas abseits vom Wohnhaus. Der Detektiv hat von seiner gewählten Position gute Sicht auf das Zielfahrzeug.
Der Fahrer, hier der krankgeschrieben Mitarbeiter, steigt aus sowie seine Ehefrau. Beide Personen entladen den gefüllten Kofferraum.
Der Mitarbeiter trägt 2 Pakete a 6 PET Flaschen a 1,5 Liter  sowie mehrere schwere, große Einkaufstüten und verbringt diese auf einmal zur Haustür. Im Anschluss trägt er diese Sachen nach oben, was durch den Lichtschacht des Hausflurs gut einsehbar ist. Der Mitarbeiter bückt sich mehrfach ohne Einschränkungen in der Mobilität. Sein Gang ist trotz des Transportes sicher und kontrolliert.
Am darauf folgenden Tag wurde die Anschrift morgens erneut aufgesucht. Das Zielfahrzeug muss vor einigen Minuten vor dem Eintreffen des Detektivs abgefahren sein. Die Reifenspuren sind auf dem gefrorenen Tau noch erkennbar. Die Parkposition muss identisch mit der vom Vortage gewesen sein.
Nach einer halben Stunde trifft nun die Ehefrau der ZP  mit dem  Fahrzeug ein und begibt sich in das Wohnhaus.
Eine männliche Person, als Mitarbeiter identifiziert, verlässt das Wohnhaus und entfernt sich zu Fuß in Richtung Limbecker Platz in Essen, wo er eine Arztpraxis aufsucht. Am heutigen Morgen ist sein Gang schwerfällig, er hinkt und hat seine Beine kaum unter Kontrolle.
Nach ca. 1 Stunde trifft die Ehefrau mit dem Fahrzeug an der Arztpraxis ein um ihren Mann dort abzuholen. Dieser erscheint auch, immer noch ein schwerfälliger Gang. Von der Arztpraxis aus fährt die Ehefrau mit ihrem Mann in das Parkhaus des nahe gelegenen Einkaufszentrums Limbecker Platz. Beide Personen verlassen auf der obersten Ebene des Parkhauses das Fahrzeug. Wie durch ein Wunder muss während der ca. 4 minütigen Autofahrt die Heilung des Mitarbeiters geschehen sein.
Ohne Einschränkungen steigt die Person aus dem Fahrzeug, läuft normalen Schrittes und startet ein ausgiebiges Shopping im Einkaufszentrum. Nach 2 Stunden Aufenthalt fahren die Personen retour zur Wohnanschrift.

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ABSATZ II


Die dann am kommenden Tag erfolgt, letzte Observation der Detektei DWK-NRW brachte letztendlich absolute Klarheit. Um 08:00 Uhr verlässt der Mitarbeiter, hier immer als Zielperson benannt, das Wohnhaus. Er trägt eine Kinderzimmerdeckenlampe sowie eine Kiste mit diversen Gegenständen, eilt schnellen Schrittes über die Strasse und legt die Sachen vor dem Fahrzeugheck ab.
Bekleidet ist er mit einer Arbeitshose seiner Firma und trägt zudem Arbeitsschuhe.
Die Zielperson verstaut die Gegenstände im Kofferraum des Fahrzeuges, nachdem er dann eine Zigarette rauchte, begab er sich zur gegenüberliegenden Tankstelle. Nach Rückkehr erhielt er einen Anruf auf seinem Iphone welches er entgegennahm.
Nachdem das Telefonat beendet war, eilte er schnellen Schrittes  über die Fahrbahn zum Wohnhaus. Was der Ermittler nicht wusste, die Firma hatte angerufen, da sie einen Schlüssel benötigte, welchen der Mitarbeiter im Besitz hatte.
Nach ca. 30 Minuten erscheint ein Firmenfahrzeug seines Arbeitgebers vor der Haustür. Der Mitarbeiter erscheint dann, öffnet die Haustür und hinkt zum dort wartenden Firmenfahrzeug.
In der knappen Zeit, bis zum Eintreffen seiner Arbeitskollegen, hatte er sich umgezogen. Nun trug er einen Jogginganzug und Badelatschen.
Nachdem das Firmenfahrzeug  sich dort entfernt hatte, verließ die Zielperson in Begleitung seiner Ehefrau erneut das Haus mit diversen Gegenständen, Tapetenrollen, Farbeimer und Rollen.Sie begeben sich zum Fahrzeug. Selbstverständlich trug der kranke Mitarbeiter nun wieder seine Arbeitskleidung. Die Observation wurde dann, nach nur einer Stunde, beendet.
Die mobile Beobachtung endete im Stadtteil Katernberg, wo der Mitarbeiter eine neu angemietet Wohnung restaurierte.
Der Arbeitgeber führte im Nachhinein ein Gespräch mit dem Mitarbeiter, wo er einige Details aus dem Beobachtungsbericht der Detektei, preisgab.
Man einigte sich auf einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis war somit erledigt.
Vortäuschen einer AU kann einen wichtigen Grund an sich im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Arzt Attests nicht zur Arbeit erscheint und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich tatsächlich nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (. BAG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 , Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. November 2013)
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens, der eine Krankheit  vortäuscht, begeht dadurch eine erhebliche Vertragsverletzung, die je nach den Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Ein solcher Arbeitnehmer wird nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 )  sogar einen vollendeten Betrug begangen haben. Durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren.


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